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Das wäre ihr Preis gewesen PDF Drucken
Mittwoch, den 28. April 2010 um 07:20 Uhr

BGH - Urteil vom 11.3.2010, Az. I ZR 123/08

Wer sucht nicht gezielt nach Angeboten diverser Artikel in Preissuchmaschinen im Internet? Und wer hat sich nach der Bestellung nicht schon darüber gewundert, dass der Preis doch nicht so günstig war, wie vorher in der Suchmaschine angepriesen?

Der BGH hat nun entschieden, dass Händler, die über eine Preissuchmaschine ihre Angebote bewerben, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden können, wenn eine Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine aufgenommen wurde.

Im vorliegenden Fall wurde eine Espressomaschine über eine Preissuchmaschine angeboten. Dafür übermittelte er dem Betreiber der Suchmaschine die Daten des Produkts einschließlich des Preises. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein, wobei das günstigste Angebot an oberster Stelle erscheint. Da der Preis "unschlagbar" war, stand der Händler in der Preissuchmaschine an erster Stelle mit seinem Artikel. Um 17 Uhr hatte der Händler seinen Preis für die Espressomaschine auf seiner eigenen homepage deutlich angehoben. In der Suchmaschine stand aber auch um 20 Uhr noch der günstigere Preis, obwohl der Händler zeitgleich um 17 Uhr die Preisänderung dem Preissuchmaschinenbetreiber mitgeteilt hatte.

Ein Konkurrent des Händlers sah in der falschen Preisangabe eine irreführende Werbung und hat ihn deshalb auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft in Anspruch genommen. Der Konkurrent bekam Recht.

"Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals erwartet, dass die dort veröffentlichten Informationen dem aktuellen Stand entsprechen. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind".

Auch der Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" ändert nichts an der "Irreführung" der Verbraucher, selbst wenn dabei darauf hingewiesen wird, dass eine Aktualisierung der Preise in Echtzeit aus technischen Gründen nicht möglich ist und es im Einzelfall hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Lieferzeit zu Abweichungen kommen kann.

Laut BGH ist diese Irreführung auch relevant, da es einen besonderen Vorteil im Wettbewerb darstellt, wenn ein Händler mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. "Den Händlern ist es zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird".

 

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