Keine Portokosten im Fernabsatz? |
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Freitag, den 30. April 2010 um 13:33 Uhr |
EuGH - Urteil vom 15.04.2010 - C-511/08 Gemäß der Richtlinie für Verbraucherschutz ist bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, dass der Verbraucher das Geschäft innerhalb von mindestens 7 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, muss der Lieferer die bereits erhaltenen Leistungen kostenlos erstatten. Das Heinrich-Heine Versandhaus hatte in deren AGB vorgesehen, dass der Verbraucher einen pauschalen Kostenanteil iHv 4,95 EUR tragen müsse, auch wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Hiergegen hatte die Verbraucherzentrale NRW Klage auf Unterlassung erhoben. Der BGH als letztinstanzliches Gericht meint, dass der Verbraucher nach deutschem Recht ausdrücklich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die Zustellung der bestellten Ware hätte. Allerdings zweifelten die Richter des BGH daran, dass die Umsetzung ins deutsche Recht nicht richtlinienkonform war. Aus diesem Grunde legte der BGH die Frage dem EuGH vor. Nach dem EuGH haben die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eindeutig das Ziel, den Verbraucher nicht von seiner Ausübung seines Widerrufs abzuhalten. Eine Auslegung, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zu Lasten des Verbrauchers gehen, liefe dem zuwider. Weiterhin hätte der Verbraucher dann sowohl die Kosten für die Lieferung als auch für die Rücklieferung zu zahlen. Das würde einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zuwiderlaufen. |