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DSL-Kündigung schwer gemacht PDF Drucken
Mittwoch, den 17. November 2010 um 15:46 Uhr

BGH - Urteil vom 11.11.2010 - III ZR 57/10

Die meisten Bürger schliießen inzwischen DSL-Flatrateverträge mit ihrem Internetdiensteprovider ab. Diese sind günstig und enthalten meist die hardware. Allerdings handelt es sich hierbei fast immer um Veträge mit Laufzeiten von 2 Jahren.

Was aber nun, wenn die Wohnung gekündigt wird oder man selbst kündigt, der DSL-Vertrag aber noch besteht?

Auch hier wird meistens ein DSL-Umzugsservice durch den Provider angeboten. Problematisch wird es nur dann, wenn am neuen Wohnort das DSL Paket oder gar die DSL Leitung nicht zur Verfügung steht. Über diese Problematik entschied der III. Senat des BGH am 11.11.2010.

"Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind."

Der Senat bestätigt die Ansicht des beklagten Telekommunikationsdienstebetreibers, dass es sich beim vom Kläger angegebenen Kündigungsgrund nicht um einen wichtigen Grund zur Kündigung iSd § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen.

Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.

"Hinzu kam im vorliegenden Streitfall, dass die lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden ins Besondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs."

Kommentar:

Nun, grundsätzlich ist das Urteil richtig. Eine Kündigung aus wichtigem Grund lag hier nicht vor, da der Kläger selbst den Anlass gab. Freilich wird sich in naher Zukunft dieses Problem nicht mehr oft stellen, da beinahe alle Bereiche mit DSL-fähigen Leitungen ausgerüstet sind. Allerdings sollte man vorher die AGB des Anbieters lesen und diesen ggf. auf ein solches Kündigungsrecht ansprechen. Auch wenn man oft denkt, dass man die AGB so annehmen muss, wie man diese erhält. Das trifft nicht zu - versuchen Sie es...

 

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