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Verbraucherschutz
Trinken Sie doch was Sie wollen PDF Drucken
Dienstag, den 03. November 2009 um 08:37 Uhr

Fitnessstudio - Squashcenter - Tenniscourts, u.a.

Wenn Sie einer sportlichen Ertüchtigung fröhnen und dieser Aktivität in einem Verein oder einem Fitnessstudio nachgehen, dann kennen Sie dieses Problem.

Ob in einer Squash- oder Tennishalle oder im Fitnessstudio - die Getränke müssen Sie von dem dortigen Betreiber abnehmen - so lauten zumindest die meisten Geschäftsbedingungen der Betreiber solcher Einrichtungen.

Bereits im Jahre 2004 entschied jedoch das Landgericht Frankfurt/Main, dass die Betreiber den Verzehr eigener Getränke während der Ausübung des Sports laut AGB nicht verbieten können. Als Ausnahme kann die Mitnahme von Glasflaschen verboten werden - dies jedoch nur aus Sicherheitsgründen!

 
Nie wieder nervige Telefonwerbung? PDF Drucken
Freitag, den 22. Mai 2009 um 08:42 Uhr

Wer kennt das nicht?

Das Telefon klingelt, die Rufnummer ist unterdrückt - es könnte die Großmutter sein, sie hat noch einen analogen Anschluss. Aber: Pustekuchen!

"Auch Sie haben die Chance auf eine Million Euro."      - Nein, tatsächlich?

"Wir erinnern an unser letztes Gespräch."                    - Welches Gespräch?

"Sie haben an unserem Gewinnspiel teilgenommen."    - War das mein Doppelgänger?

Nun, man könnte noch unzählige weitere Beispiele aufzählen, wie solche "unlauteren und unerwünschten Werbeanrufe" oft beginnen. Dieser "Abzocke" soll nun durch Gesetz begegnet werden - ins Besondere um den Verbraucher zu schützen.

Ziel der Telefonwerbung:

Die Telefonwerbung zielt darauf ab, den Verbraucher zu überraschen und diesen unter Ausnutzung dieses Überraschungsmoments zum Abschluss eines Vertrages am Telefon zu bewegen. Meist handelt es sich hierbei um Lotto- oder sonstige Gewinnspielanbieter, Telekommunikationsfirmen oder Zeitschriftenverkäufer.

Wie ist nun die Rechtslage?

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20 Prozent auf alles? Verbraucher aufgepasst! PDF Drucken
Donnerstag, den 26. Februar 2009 um 15:44 Uhr

Bundesgerichtshof - Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 122/06

Der Bundesgerichtshof entschied am 20.11.2008 über die Zulässigkeit einer mit dem Slogan "20% auf alles" angekündigten Rabattaktion.

Die Beklagte betreibt an vielen Standorten in Deutschland Bau- und Heimwerkermärkte. Sie führte unter Anderem im Januar 2005 eine Rabattaktion durch, für die sie mit dem Slogan "20% auf alles, ausgenommen Tiernahrung" warb.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Klägerin), nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Aktion der Beklagten sei wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig.

Die Klägerin hatte Testkäufe veranlasst. Es wurde festgestellt, dass für vier Artikel – das Sortiment der Beklagten umfasst ca. 70.000 Artikel – unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war.

Die Beklagte hatte für die vier Artikel die höheren Preise auch schon über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit verlangt. In der Woche unmittelbar vor der Aktion hatte ein Sonderpreis gegolten, dieser war jedoch nicht als solcher gekennzeichnet.

Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, dass...

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Erwerb eines Radarwarngeräts - Verbraucherwiderruf zulässig! PDF Drucken
Montag, den 30. November 2009 um 16:35 Uhr

Bundesgerichtshof - Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 318/08 

Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich mit einem Fall zu befassen, der die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über den Erwerb eines sog. Radarwarngeräts betraf.

Sachverhalt:

Eine Autofahrerin bestellte nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € zuzüglich Versandkosten. Der Bestellschein enthielt unter anderem den vorformulierten Hinweis:

"Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."

Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die Käuferin sandte das Gerät zehn Tage später an den Verkäufer zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Der Verkäufer verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Käuferin erhob hierauf Zahlungsklage. Mit ihrer Klage begehrt sie unter anderem die Verurteilung des Verkäufers zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das Berufungsurteil legte der Verkäufer Revision ein.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Die Käuferin habe aufgrund des ausgeübten Widerrufs daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Sie könne die Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB) und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB).

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