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Verbraucherschutz
Neue Abzockmasche per Mail PDF Drucken
Montag, den 14. Mai 2012 um 08:39 Uhr

Liebe Leser,

wieder einmal versuchen Betrüger an Ihr Geld zu kommen, bzw. schädliche Software auf Ihre Rechner zu laden.

Man erhält hierzu eine wie folgt oder ähnlich gestaltete Mail mit Mailanhang!

 

Vereehrte(r) Kunde/Kundin.

Ihr Mitgliedskonto wurde aktiviert.

829,59 Euro Jahresbeitrag ist ab sofort zu erstatten.

Die Bezahlung wird innerhalb 2 Tagen abgebucht.

Sie werden in Kürze angerufen und ein Lieferzeitpunkt wird ausgemacht.

Bezahleinzelheiten und Widerruf Hinweise finden Sie im zugefügten Ordner.


Es folgt die Adresse einer GmbH inkl. der vollständigen Adressdaten und der Nennung von Gesellschaftssitz, Umsatzsteueridentifizierungsnummer, einschließlich des Namens des Geschäftsführers.

 

Die Mails sind meist ähnlich gestaltet. Mit dem Mailanhang wird offensichtlich versucht, mittels Trojaner, Vornamen, Namen und Mailadressen auszuspionieren. Nähere Infos hierüber erhalten sie auch unter:

http://www.spam-info.de/achtung-angebliche-ixxen-gmbh-verschickt-zahlreiche-spam-mails-mit-bestellbestaetigung/2012-05-03/

 

Sollten Sie solche oder ähnliche Mails erhalten, könne wir nur raten, diese umgehend zu löschen und den Anhang nicht zu öffnen. Sie können die Mails nat. auch an die Verbraucherzentrale weiterleiten oder bei der nächsten Polizeidienststelle Strafanzeige stellen. Ggf. sind die Betrüger zu ermitteln.

 
DSL-Kündigung schwer gemacht PDF Drucken
Mittwoch, den 17. November 2010 um 15:46 Uhr

BGH - Urteil vom 11.11.2010 - III ZR 57/10

Die meisten Bürger schliießen inzwischen DSL-Flatrateverträge mit ihrem Internetdiensteprovider ab. Diese sind günstig und enthalten meist die hardware. Allerdings handelt es sich hierbei fast immer um Veträge mit Laufzeiten von 2 Jahren.

Was aber nun, wenn die Wohnung gekündigt wird oder man selbst kündigt, der DSL-Vertrag aber noch besteht?

Auch hier wird meistens ein DSL-Umzugsservice durch den Provider angeboten. Problematisch wird es nur dann, wenn am neuen Wohnort das DSL Paket oder gar die DSL Leitung nicht zur Verfügung steht. Über diese Problematik entschied der III. Senat des BGH am 11.11.2010.

"Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind."

Der Senat bestätigt die Ansicht des beklagten Telekommunikationsdienstebetreibers, dass es sich beim vom Kläger angegebenen Kündigungsgrund nicht um einen wichtigen Grund zur Kündigung iSd § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen.

Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.

"Hinzu kam im vorliegenden Streitfall, dass die lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden ins Besondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs."

Kommentar:

Nun, grundsätzlich ist das Urteil richtig. Eine Kündigung aus wichtigem Grund lag hier nicht vor, da der Kläger selbst den Anlass gab. Freilich wird sich in naher Zukunft dieses Problem nicht mehr oft stellen, da beinahe alle Bereiche mit DSL-fähigen Leitungen ausgerüstet sind. Allerdings sollte man vorher die AGB des Anbieters lesen und diesen ggf. auf ein solches Kündigungsrecht ansprechen. Auch wenn man oft denkt, dass man die AGB so annehmen muss, wie man diese erhält. Das trifft nicht zu - versuchen Sie es...

 
Keine Portokosten im Fernabsatz? PDF Drucken
Freitag, den 30. April 2010 um 13:33 Uhr

EuGH - Urteil vom 15.04.2010 - C-511/08

Gemäß der Richtlinie für Verbraucherschutz ist bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, dass der Verbraucher das Geschäft innerhalb von mindestens 7 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, muss der Lieferer die bereits erhaltenen Leistungen kostenlos erstatten.

Das Heinrich-Heine Versandhaus hatte in deren AGB vorgesehen, dass der Verbraucher einen pauschalen Kostenanteil iHv 4,95 EUR tragen müsse, auch wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Hiergegen hatte die Verbraucherzentrale NRW Klage auf Unterlassung erhoben.

Der BGH als letztinstanzliches Gericht meint, dass der Verbraucher nach deutschem Recht ausdrücklich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die Zustellung der bestellten Ware hätte. Allerdings zweifelten die Richter des BGH daran, dass die Umsetzung ins deutsche Recht nicht richtlinienkonform war. Aus diesem Grunde legte der BGH die Frage dem EuGH vor.

Nach dem EuGH haben die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eindeutig das Ziel, den Verbraucher nicht von seiner Ausübung seines Widerrufs abzuhalten. Eine Auslegung, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zu Lasten des Verbrauchers gehen, liefe dem zuwider. Weiterhin hätte der Verbraucher dann sowohl die Kosten für die Lieferung als auch für die Rücklieferung zu zahlen. Das würde einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zuwiderlaufen.

 
Das wäre ihr Preis gewesen PDF Drucken
Mittwoch, den 28. April 2010 um 07:20 Uhr

BGH - Urteil vom 11.3.2010, Az. I ZR 123/08

Wer sucht nicht gezielt nach Angeboten diverser Artikel in Preissuchmaschinen im Internet? Und wer hat sich nach der Bestellung nicht schon darüber gewundert, dass der Preis doch nicht so günstig war, wie vorher in der Suchmaschine angepriesen?

Der BGH hat nun entschieden, dass Händler, die über eine Preissuchmaschine ihre Angebote bewerben, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden können, wenn eine Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine aufgenommen wurde.

Im vorliegenden Fall wurde eine Espressomaschine über eine Preissuchmaschine angeboten. Dafür übermittelte er dem Betreiber der Suchmaschine die Daten des Produkts einschließlich des Preises. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein, wobei das günstigste Angebot an oberster Stelle erscheint. Da der Preis "unschlagbar" war, stand der Händler in der Preissuchmaschine an erster Stelle mit seinem Artikel. Um 17 Uhr hatte der Händler seinen Preis für die Espressomaschine auf seiner eigenen homepage deutlich angehoben. In der Suchmaschine stand aber auch um 20 Uhr noch der günstigere Preis, obwohl der Händler zeitgleich um 17 Uhr die Preisänderung dem Preissuchmaschinenbetreiber mitgeteilt hatte.

Ein Konkurrent des Händlers sah in der falschen Preisangabe eine irreführende Werbung und hat ihn deshalb auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft in Anspruch genommen. Der Konkurrent bekam Recht.

"Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals erwartet, dass die dort veröffentlichten Informationen dem aktuellen Stand entsprechen. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind".

Auch der Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" ändert nichts an der "Irreführung" der Verbraucher, selbst wenn dabei darauf hingewiesen wird, dass eine Aktualisierung der Preise in Echtzeit aus technischen Gründen nicht möglich ist und es im Einzelfall hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Lieferzeit zu Abweichungen kommen kann.

Laut BGH ist diese Irreführung auch relevant, da es einen besonderen Vorteil im Wettbewerb darstellt, wenn ein Händler mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. "Den Händlern ist es zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird".

 
Vorschriften über AGB unter Privaten nicht mehr anwendbar? PDF Drucken
Montag, den 22. Februar 2010 um 08:05 Uhr

BGH – Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09 

Eine der spannendsten Frage für Verbraucher hatte heute der BGH zu beantworten.

Es ging darum, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; §§ 305 ff BGB) im Falle eines Kaufs unter Verbrauchern anwendbar sind, wenn die Vertragsparteien sich eines Vertragsformulars eines Dritten bedienen (Formulare aus dem Internet, aus dem Buchhandel, usw.).

Im vorliegenden Fall wurde die Anwendbarkeit zwar verneint – aber keine Angst – dies bedeutet keine Abkehr der bislang geltenden Rechtsprechung.

Die Beklagte verkaufte als Privatperson ihr gebrauchtes Fahrzeug an den Kläger. Die Beklagte verwendete zum Verkauf ein Vertragsformular, welches sie von ihrer Versicherungsgesellschaft erhielt. Es enthielt die Bezeichnung „Kaufvertrag Gebrauchtwagen zwischen Privatpersonen“.

Vorab besprachen die Parteien, wer ein Vertragsformular zur Übergabe des Fahrzeuges mitbringen solle. Hierbei einigte man sich darauf, dass das Formular der Beklagten verwendet werden solle.  Das Formular enthielt folgende Klausel:"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft".

Der Käufer machte nun eine Minderung des Kaufpreises geltend, nachdem er feststellte, dass das Fahrzeug einen nicht unerheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Sowohl in den ersten beiden Instanzen, als auch beim BGH verlor der Kläger.

Der BGH hierzu:

Die Beklagte habe die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss hätte zwar einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Verkäuferin gestellt worden ist, mithin also nicht einseitig war.

Die Einbeziehung der Vertragsbedingungen habe sich hier als Ergebnis einer freien Entscheidung auch des Klägers dargestellt, da dieser in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte „frei" war und Gelegenheit erhalten hatte, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit der Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Genau diese Freiheit hatte der Kläger im vorliegenden Fall, weil sich die Parteien vorab auf die Verwendung dieses Vertragsformulars geeinigt hatten. Dem Kläger oblag es mithin, auch ein anderes Formular zu verwenden oder Texte im Formular zu ändern.

Kommentar:

Man darf aufatmen: Es hat sich also grundsätzlich nichts an der bisher ständigen Rechtsprechung geändert.

Aber:

Beide Vertragsparteien müssen nun noch mehr „Acht geben“ bei Vertragsverhandlungen. Der Verkäufer wird immer bestrebt sein, seine AGB durchzusetzen, wenn sie ihn „bevorteilen“. Ein  genereller Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadensersatzrechten in AGB zu Lasten des Käufers sind nach wie vor unwirksam, wenn der Käufer hierauf keinen Einfluss nehmen konnte.

„Windige“ Verkäufer werden hier aber auf Grund der Entscheidung des BGH dennoch ein „Schlupfloch“ finden, die von ihnen benutzten Verträge – erstellt durch einen Dritten –  während der Vertragsverhandlungen so zu gestalten oder darzulegen, dass die darin enthaltenen AGB letztlich wirksam sind.

Einzelheiten und Möglichkeiten, wie dies zu bewerkstelligen ist, nennen wir in diesem Kommentar absichtlich nicht – wir geben keine Anleitung, die einen potentiellen Käufer benachteiligen könnte!

 
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