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Keine Drohung mit Schufa PDF Drucken
Mittwoch, den 25. August 2010 um 14:10 Uhr

AG Leipzig - Beschluss vom 03.02.2010 - 118 C 10105/09


Die Ankündigung einer SCHUFA-Eintragung ist rechtswidrig, wenn es sich um unberechtigte Forderungen handelt.


Die Klägerin verlangte gerichtlich Unterlassung von der Beklagten. Die Beklagte beanspruchte die Zahlung von knapp 100,- EUR aus einem Internetangebot und drohte mit einem SCHUFA-Eintrag.

Zu Unrecht wie das AG Leipzig nun entschied.

Im vorliegenden Fall sei die Ankündigung der SCHUFA nur deswegen erfolgt, um eine Drohkulisse aufzubauen.

Das SCHUFA-System schütze jedoch die Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern. Nicht umfasst sei die Durchsetzung möglicherweise unberechtigter Forderungen. Es solle keine allgemeine Bedrohung aufgebaut werden, bei der die SCHUFA als reines Inkassounternehmen missbraucht werde.

 
Ein Auto das nicht fährt... PDF Drucken
Mittwoch, den 18. August 2010 um 15:57 Uhr

Kammergericht Berlin - 27.07.2009 - 12 U 35/08 

 

Leitsatz:

 

"Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über Leasingfahrzeug nach §§ 437, 440, 323 BGB (hier: Jaguar XKR Cabrio) berechtigt, weil ihm weitere Nachbesserungen nach zahlreichen Beanstandungen nicht mehr zumutbar sind (hier: von 10/2004 bis 5/2006 insgesamt mindestens 9 x wegen unterschiedlicher Mängel, u.a. wegen Motoraustauschs, Erneuerung von Kompressor und Kühlmittelpumpe, fehlerhafte Elektronik, in Werkstatt, davon 6 x in Vertragswerkstatt zur Ausführung von Garantiearbeiten).

Obwohl für die Vermutung des § 440 Satz 2 BGB grundsätzlich hinsichtlich eines jeden gerügten Mangels eine zweimalige erfolglose Nachbesserung erforderlich ist, ist in einem derartigen Fall davon auszugehen, dass das Fahrzeug auf Grund von Qualitätsmängeln als insgesamt mangelhaft einzustufen ist ("Montagsauto")."

 

Kommentar:

 

Das wird die Autoindustrie aber gar nicht freuen...

 
"Leck mich am Arsch" ist nicht strafbar PDF Drucken
Montag, den 29. März 2010 um 13:03 Uhr

Amtsgericht Ehingen - Beschluss vom 24.06.2009 - 2 Cs 36 Js 7167/09

 

Die Aussage "Leck mich am Arsch" ist keine strafbare Handlung.

 

Das AG Ehingen entschied, dass die Aussage "Leck mich am Arsch" keine strafbare Beleidigung, sondern nur eine alltägliche Floskel darstelle.

 

Der Angeklagte Taxi-Unternehmer hatte während eines Streits mit einer Kundin - die sich beschwerte - sich ihr gegenüber mit dem leicht abgewandelten "Götz von Berlichingen-Zitat geäußert. Das Amtsgericht hatte demnach zu entscheiden, ob dieser Satz bereits eine strafbare Beleidigung darstellt. Der Strafrichter des AG Ehingen verneinte dies und sprach den Angeklagten frei.

 

Bei der Äußerung handele es sich um eine im Alltag häufig verwendete Floskel, die den Gesprächspartner weder herabsetzen, noch in seiner Ehre verletzen wolle. Vielmehr habe der Angeklagte, wenn auch auf eindrückliche Weise, seinem Gegenüber verdeutlichen wollen, dass er das Gespräch beenden wolle.

 

Eine Missachtung des Gegenübers sei in diesem Satz nicht erkennbar.

 

Kommentar:

 

Nun, andere Gerichte haben dies auch schon anders entschieden. Man sollte sich deshalb hierauf nicht verlassen und eine Strafanzeige wegen Beleidigung riskieren.

 
Hartz IV auf der "Kippe?" PDF Drucken
Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 08:05 Uhr

Bundesverfassungsgericht - Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3, 4 / 09 

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Hartz-IV-Sätze neu berechnet werden müssen. Das bedeutet jedoch nicht, dass nun alle SGB II Empfänger automatsich mehr "Leistungen" bekommen.

Das BVerfG hat entschieden, dass die Regelsätze gegen geltendes Recht verstoßen. Ob oder wer jedoch nun tatsächlich höhere Bezüge bekommen wird, steht damit noch lange nicht fest. Es müssen nun Leitungen von ca. 6,8 Mio Hilfeempfängern neu berechnet werden.

Vorauszusehen war, dass die Leistungen für Kinder als verfassungswidrig erklärt werden würden, dass allerdings auch die Leistungen für Erwachsenen für verfassungswidrig erklärt wurden, war eine Überraschung. Der Senat bekräftigte, dass das "Hartz IV-Gesetz" der Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins und dem Sozialstaatsprinzip widerspreche. Der Gesetzgeber hat nun bis zum Jahresende Zeit, um eine Neuregelung zu verabschieden. Bis dahin bleiben die alten Regelsätze in Kraft.

Ob jedoch die Leitungen für Kinder oder auch für Erwachsene an sich erhöht werden, oder ob es vermeht Sachleistungen geben wird, wird sich zeigen. Verschiedene Reaktionen unterschiedlicher Politiker versprechen auf jeden Fall eine rege Diskussion. So sind auch Senkungen der Regelsätze in Einzelfällen denkbar - so Unionsfraktionschef Kauder. Familienministerin Kristina Köhler hingegen kündigte eine schnelle Überprüfung der Regelsätze für Kinder an.

Ins Besondere verfassungswidrig sei die pauschale Kürzung der Sätze für Kinder um bis zu 40 Prozent gegenüber den Erwachsenen. Die Ermittlung eines spezifischen Bedarfs für Kinder und Jugendliche sei hierbei unterlassen worden. Auch blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Hefte, Taschenrechner uns sonstige Lernutensilien unberücksichtigt, die zum existenziellen Bedarf eines jeden Kindes gehörten.
Insgesamt wurde die Transparanz des gesamten Verfahrens angemahnt.

Kommentar:

Ein Meilenstein in der Beurteilung dieses Gesetzes. Dies war jedenfalls schon lange fällig. Es ist oftmals schwierig genug für einen Erwachsenen mit dem Umstand zu leben, (unverschuldet) Hartz-IV Empfänger geworden zu sein. Kinder sind jedoch die Zukunft des Landes, hier soll und darf nicht gespart werden. Freilich wird es - bei jeder Form von sozialen Leistungen - "Schmarotzer" geben. Doch auch in diesen Fällen dürfen die Kinder nicht darunter leiden. Es sollten demnach vermehr Sachleistungen angeboten und auch genutzt werden.

Leider - das sehen wir in der Praxis - werden die Ansprüche auf Sachleistungen sehr wenig genutzt.

 
BGH bestätigt Stadionverbot PDF Drucken
Montag, den 16. November 2009 um 16:21 Uhr

BGH - Urteil vom 30.10.2009 -  V ZR 253/08

Der BGH entschied unter o.g. Datum, unter welchen Voraussetzungen gegen auffällig gewordene Zuschauer von Fußballspielen ein bundesweites Stadionverbot verhängt werden darf.

Sachverhalt: 

Am 25. März 2006 fand in der MSV-Arena ein Spiel der ersten Fußballbundesliga zwischen dem MSV Duisburg und des FC Bayern München statt. Der Kläger, der seinerzeit Vereinsmitglied und Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten des FC Bayern München war, nahm an dem Spiel als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es zwischen einer Gruppe von ca. 100 Anhängern des FC Bayern München, zu der ausweislich des Polizeiberichts auch der Kläger gehörte, und Anhängern des MSV Duisburg zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurde auch der Kläger in Gewahrsam genommen.

Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger ein bis zum 30. Juni 2008 befristetes Betretungsverbot für die MSV-Arena und sämtliche Fußballveranstaltungsstätten in Deutschland (bundesweites Stadionverbot) für nationale und internationale Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußballbundes (DFB) aus.

Sie stützte sich dabei auf die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" des DFB. Danach soll ein solches Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruchs verhängt werden. Es ist aufzuheben, wenn das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen im Hinblick auf seinen Bestand und seine Dauer überprüft werden.

Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten.

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