Garantieverlust bei Besuch in freier Werksatt? |
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Mittwoch, den 06. März 2013 um 12:04 Uhr |
Viele Neuwagenfahrer sind verunsichert, wenn ihr Fahrzeug - welches noch Herstellergarantie hat - einen Werkstattbesuch benötigt. Es stellt sich dann die Frage, ob beim Besuch sogenannter freier Werkstätten, die Garantie des Herstellers erlischt. Diese Frage ist nicht unbegründet, da bei den meisten Herstellern dieser Passus im Fristenheft, in der Bedienungsanleitung oder gar im Kaufvertrag vermerkt ist.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Garantie erhalten bleibt!
Laut EU-Kommission aus dem Jahre 2010 ist eine solche Einschränkung durch die Hersteller rechtswidrig. Freie Werkstätten hätten das Recht, Fahrzeuge auch in der Garantiezeit zu warten oder zu reparieren, ohne dass der Halter seine Garantieansprüche verliert.
Der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) weist darauf hin, dass weder die Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung noch die Garantieansprüche entfallen dürfen, wenn Wartungs- oder Inspektionsarbeiten in einer freien Werkstatt durchgeführt werden. Dies gilt auch für Verschleiß- und Unfallreparaturen.
Ein VErmerk auf der Rechnung oder im Serviceheft, dass die Arbeiten nach den Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurden, sollte jedoch nicht fehlen.
Freilich gilt dies nicht, wenn die gesetzliche Sachmängelhaftung greift oder ein Garantiefall vorliegt. Hier muss natürlich die Fachwerksatt aufgesucht werden, da bei der Sachmängelhaftung der Verkäufer und beim Garantiefall der Hersteller für den Schaden haftet und die Reparaturkosten auch übernimmt. Sollten sog. Kulanzfälle geltend gemacht werden, ist es jedoch von Vorteil, wenn man vorher stets bei der Fachwerksatt war.
Demnach liegt die Entscheidung beim Autofahrer, ob er sein Auto in eine freie Werkstatt oder in eine Fachwerkstatt gibt.
Ausnahmen bilden im Übrigen Rückrufaktionen oder die Beseitigung von Produktionsfehlern. In diesen Fällen kann der Hersteller natürlich vorschreiben, dass eine Fachwerkstatt aufzusuchen ist. Der Hersteller kann auch vorschreiben, welche Teile in diesen Fällen auszutauschen sind. Dies liegt schon alleine daran, weil der Hersteller die Kosten für Rückrufaktionen und Produktionsfehlerbehebung zu übernehmen hat. |
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Anforderung an den Mieter zur Darlegung von Mängeln |
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Mittwoch, den 13. Februar 2013 um 21:54 Uhr |
BGH - Urteil vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11
Pressemitteilung:
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Berlin-Mitte. Einen Teil der Wohnungen vermietet die Klägerin als Ferienwohnungen an Touristen. Die Beklagten minderten die Miete um 20 %, da es durch die Vermietung an Touristen zu erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz komme. Wegen des aufgelaufenen Mietrückstands kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten fristlos, hilfsweise fristgemäß. Nach der Kündigung zahlten die Beklagten unter Vorbehalt einen Betrag von 3.704,68 €.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Räumung der Wohnung. Im Wege der Widerklage verlangen die Beklagten die Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrags sowie die Feststellung, dass sie zur Mietminderung berechtigt sind. Das Amtsgericht hat die von den Mietern vorgenommene Minderung der Miete für angemessen gehalten und die Räumungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten zur Räumung der Wohnung verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Mieter hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§ 536 BGB*) in unvertretbarer Weise überspannt hat.
Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liegt, dass die Klägerin Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet. Denn dies führt nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgeht, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden sind. In einem Mehrfamilienhaus sind etwa gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen wie einzelne Streitigkeiten von Bewohnern oder gelegentliches Feiern als sozialadäquat hinzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gehen aber die Einwirkungen, die nach der Darstellung der Beklagten durch die Vermietungspraxis der Klägerin verursacht werden, über derartige kaum zu vermeidende Beeinträchtigungen weit hinaus. Das Berufungsgericht hat insoweit die Anforderungen an die vom Mieter geforderte Darlegung der Beeinträchtigungen verkannt. Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB* kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines "Protokolls" nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten gerecht.
§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. |
Abzocke - Fortsetzung Teil 2 |
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Mittwoch, den 09. Januar 2013 um 00:00 Uhr |
Und hier die neue Telefonnummer der "Gauner" - dieses Mal nannte er sich Herr Marvin Klein. Er ist jetzt übrigens nicht mehr Staatsanwalt. Es ist schon beinahe unglaublich mit welchen Tricks diese Gauner an das Geld unbescholtener Bürger herankommen wollen...
0211 - 6785 2479
Die Nummer ist natürlich wie immer nicht erreichbar... |
Abzocke - Fortsetzung |
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Montag, den 01. Oktober 2012 um 17:05 Uhr |
Die Abzocke und Betrügerei geht weiter...
Am 16.05.2012 veröffentlichten wir einen Beitrag über "Telefonbetrug.". Nun wurde diese "Geschichte" weitergeführt, nachdem mehrere Monate nichts geschah.
Unter der Telefonnummer 0211 - 794628 erhielt unsere Mandantin einen weiteren Anruf von einer Person, die sich als Staatsanwalt Klein [wohl auch das Gehirn des Anrufers] ausgab. Herr Klein meinte, dass unsere Mandantin bei einer Firma namens "Franklin Marketing" Schulden hätte und sie diese nun bezahlen müsse. Er [als Staatsanwalt!!!] hat sie nun aufzufordern, den Betrag zu zahlen.
Nachdem unsere Mandantin wiederum nachfragte, wie er denn dazu käme, dass sie Schulden bei dieser ominösen Firma habe, teilte er unserer Mandantin mit, dass sie erst vor ca. 2 Wochen dort ein Abonnement abgeschlossen habe.
Freilich reagierte unsere Madnantin entsprechend unserer Vorgaben und teilte "Herrn Klein" mit, dass sie nun ihren Anwalt beauftragen würde. Dies gefiehl "Herrn Klein" offensichtlich so wenig, dass er unsere Mandantin als "dumme Schla..." titulierte und auflegte.
Die Strafanzeige läuft...
Kommentar:
Wenn man dies hört, fällt einem fast nichts mehr ein. Nicht nur, dass diese Art bereits primitiv und inhaltslos ist, sie ist auch noch meschenverachtend. Dass ein Staatsanwalt nicht zu Hause anruft und Geld verlangt, dürfte jedem 2-jährigen bekannt sein. Hieran merkt man, wie minderbemiittelt diese Betrüger tatsächlich sind.
Schade, dass sich diese Betrüger hier nicht vorstellen; gerne würde ich einen Artikel über Deutschlands dämlichste Verbrecher schreiben... |
Und wieder eine neue Betrügermasche |
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Donnerstag, den 09. August 2012 um 14:14 Uhr |
Es nimmt kein Ende...stets entwickeln Betrüger neue Maschen...
Herr S. aus N. erhält einen Anruf eines Rechtsanwaltes unter dem Namen Toni Silas aus einer Stuttgarter Kanzlei (wohl frei erfunden). Der "angebliche" Anwalt möchte Herrn S. über einen Gewinn im Januar 2012 über 75.000,00 EUR informieren, der nicht eingelöst wurde. Herr S. solle unbedingt Herrn Müller der Sparkasse Hannover unter der Telefonnummer 0511 - XXX anrufen.
Tatsächlich meldete sich unter der angegebenen Telefonnummer ein Herr Müller der Sparkasse Hannover, der zunächst meinte, dass der Gewinn wohl verfristet sei. Nach einer Nachprüfung durch Herrn Müller stellte sich dann jedoch heraus, dass die Frist wohl in Kürze erst ablaufen würde. Allerdings müsse Herr S. bis zum nächsten Tage einen Betrag iHv 1.600,00 EUR auf in bestimmtes Konto bei der Sparkasse in Neu-Ulm überweisen. Herr Müller nannte Herrn S. den Verantwortlichen der Sparkasse Neu-Ulm (Herr Wörner), die Bankleitzahl und eine Kontonummer. Der Betrag sei der Steueranteil, nach der Zahlung würde der Gewinn soofrt ausbezahlt.
Kommentar:
Freilich wird es keinen Gewinn geben. Herr S. hat sich an uns gewandt. Wir rieten ihm, umgehend Strafanzeige zu stellen. Über dei Bankverbindung dürfte eine Person herauszufinden sein. Allerdings kann dies durchaus auch ein unbescholtener Bürger sein, dessen Bankdaten ausgespäht wurden.
Wir hoffen, von Herrn S. auf dem Laufenden gehalten zu werden, damit wir hier weiter berichten können.
Wie Sie sehen: Es wird immer dreister!!! |
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