Erwerb eines Radarwarngeräts - Verbraucherwiderruf zulässig! |
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Montag, den 30. November 2009 um 16:35 Uhr |
Hinweis: Solche Verträge über den Erwerb eines Radarwarngerätes sind nach der Rechtsprechung des BGH sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (BGH, Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 129/04). Mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses kann ein Käufer seinen Rückzahlungsanspruch daher regelmäßig nur auf einen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) stützen. Der Käufer eines solchen Gerätes kann daher grundsätzlich nicht die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, weil der Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB scheitert. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung einer zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Sittenverstoß zur Last fällt. Die Entscheidungsgründe: Auf Grund der Rechtsprechung des BGH ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts zwar sittenwidrig, das Recht der Käuferin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Der BGH führt hierzu aus:
Dem steht nach Auffassung des BGH nicht entgegen, dass die Käuferin die die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten hatte. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung könne nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im vorliegenden Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. |