Wer zahlt die Abschleppkosten? |
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Dienstag, den 23. Juni 2009 um 16:40 Uhr |
Laut BGH stellte das unberechtigte Parken eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes und damit verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB dar. Eine Unverhältnismäßigkeit - die auf § 242 BGB zurückzuführen wäre - war nicht gegeben. Der unmittelbare Grundstücksbesitzer konnte sich hier nicht anders der verbotenen Eigenmacht des Klägers erwehren, als das Fahrzeug abschleppen zu lassen; dies gilt auch dann, wenn weitere Parkplätze frei gewesen sind. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass sich der Beklagte eines Abschleppunternehmens bediente, um seine Rechte durchzusetzen. Dies galt hier ins Besondere deshalb, weil ein Vertrag zwischen Abschleppunternehmer und Beklagtem vorlag, der widerrechtliche Abschleppvorgänge zu verhindern versuchte. Kommentar: Eine erfreuliche Entscheidung des BGH. Viele Parkplatzbesitzer- und Eigentümer müssen nun nicht mehr unbedingt in Vorlage treten und die Abschleppkosten mühsam vom Parksünder eintreiben oder einklagen. Auch wenn dem Eigentümer auch bislang ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zustand, so verlangte doch der Abschleppunternehmer zunächst von seinem Auftraggeber (Parkplatzinhaber) die Kostenerstattung. Auf Grund dieses Urteils werden ggf. auch die Abschleppunternehmer nun eher Verträge mit Parkplatzinhabern eingehen. Die Schilder an Parkplätzen, die das Abschleppen bei widerrechtlichem Parken androhen,sind nun vielleicht keine leeren Floskeln mehr. |