Landesarbeitsgericht Köln - Beschluss vom 18.08.2010 - 3 TaBV 15/10
Pressemitteilung des LAG Köln:
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden, dass Mitarbeiterinnen nicht vorgeschrieben werden darf, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen, und von männlichen Mitarbeitern nicht verlangt werden darf, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen.
Der Beschluss betraf eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt.
Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter hielt das Gericht dagegen für wirksam, so z.B. – wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere – die Anweisung, Fingernägel „ in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen“.
Auch folgende Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten:
Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben. Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster, Beschriftungen, Emblemen, etc. zu tragen, bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durch die Oberbekleidung durchscheinen.
Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen.
Ebenso billigte das Gericht folgende Anweisungen für männliche Mitarbeiter:
Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen. Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.
Kommentar:
Nun, entsprechende Vorschriften, die der Sicherheit dienen, gibt es in vielen Gewerben. Es ist sicherlich einleuchtend, dass keine Ringe von Personen zu tragen sind, die an Maschinen arbeiten. Das gleiche gilt für Sicherheitsvorschriften, die zum Tragen von Helmen oder Sicherheitsschuhen verpflichten.
Letztlich gibt es Vorschriften, die das Erscheinungsbild der Person nach außen entsprechend vorschreibt und natürlich auch Hygieneaspekte berücksichtigt. So z.Bsp. der Haar- und Barterlass der Bundeswehr.
Eine "Uniformierung" der Angestellten, welche ebenfalls die Unterbekleidung betrifft, erscheint hiergegen jedoch fragwürdig. Es stellt sich die Frage, ob ein roter BH, der durch die weiße Bluse scheint, die Autorität der Mitarbeiterin untergräbt?
Das Haare nicht "fettig" zu tragen sind, sollte hingegen jeder Arbeitnehmer selbst wissen. In Bezug auf den hier wohl angesprochenen "wet-Gel-look" sollte auch der Arbeitgeber bedenken, dass auch der Kunde zwischen "gelig" und "fettig" unterscheiden kann.
Letztlich sollte es nicht notwendig sein, solche Betriebsvereinbarungen erlassen zu müssen, wenn sowohl der Arbeitgeber wie auch die Arbeitnehmer entsprechend des gesunden Menschenverstandes handeln würden. |