Wer ist denn nun der ebay-Verkäufer |
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Montag, den 22. Juni 2009 um 14:27 Uhr |
Der Beklagte hat für die von seiner Ehefrau begangenen Rechtsverletzungen mangels Vorsatz nicht als Mittäter oder Teilnehmer (Beihilfe) zu haften. Zu Gunsten des Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass hier ohne sein Wissen gehandelt wurde. Auch haftet er nicht iSd Unternehmerhaftung gemäß § 14 VII MarkenG und § 8 II UWG. Dann müsste der Verstoß in einem Unternehmen oder in einem geschäftlichen Betrieb begangen worden sein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Erträge aus den Verkäufen seiner FRau dem Beklagten zu Gute kamen. Allerdings kommt eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, da er keine ausreichenden Schutzvorkehrungen von unberechtigtem Zugriff auf den Benutzernamen und das Passwort für seinen ebay-account getroffen hat. "Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung und den nach der neueren Senatsrechtsprechung gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts selbständigen Zurechnungsgrund dar." |