Schuldnerverzug |
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Die Kosten der ersten Mahnung sind in der Regel nicht ersatzfähig, da diese den Verzug erst begründen. Unter Mahnung versteht man dabei die eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Stehen dem Gläubiger mehrere Ansprüche gegen den Schuldner zu, muss erkennbar sein, worauf sich die Mahnung bezieht. Die Entbehrlichkeit der Mahnung ist ausdrücklich in §§ 286 Abs. 2 und Abs. 3 BGB geregelt. Je nach Vertrags- und Rechnungsgestaltung ist demnach der Verzug bereits hierdurch begründet. Die Erstellung einer Mahnung ist dann nicht mehr notwendig. Gerne sind wir Ihnen bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Rechnungen behilflich. Wir helfen Ihnen ebenfalls bei der Erstellung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wichtig: Grundsätzlich sind Kunden, die Unternehmer iSd BGB sind von Kunden, die Verbraucher iSd BGB sind, zu unterscheiden. |