Gerichtliches Mahnverfahren und Vollstreckung |
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Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, ist ein Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Dieser wirkt wie ein erstrittenes Gerichtsurteil und kann vollstreckt werden, in dem der Gerichtsvollzieher hierzu beauftragt wird. Dieser Titel kann 30 Jahre lang vollstreckt werden. Sollte der Gerichtsvollzieher feststellen, dass kein pfändbares Vermögen beim Schuldner vorhanden ist, kann per Antrag die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid) verlangt werden. Das Vollstreckungsverfahren kann außer Taschenpfändung auch eine Kontenpfändung, Arbeitslohnpfändung, usw. beinhalten. Hierzu beraten wir Sie gerne im Einzelfall. |