Kein Wasserverbrauch - keine Zahlung! |
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Donnerstag, den 26. Februar 2009 um 15:03 Uhr |
Der BGH entschied, dass das Versorgungsunternehmen gegen den Vermieter in dieser Konstellation keine Ansprüche hat. Auch wenn aus § 2 Abs. 2 AVBWasserV der Rechtsgrundsatz ergeht, dass im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot liegt, das lediglich durch die Entnahme aus dem Leitungsnetz angenommen wird (konkludent). Dieses Angebot richtet sich auch typischer Weise an den Vermieter, bzw. Grundstückseigentümer. Allerdings ist ein Anspruch auf Zahlung gegen den Eigentümer ausgeschlossen, wenn bereits ein Vertragsverhältnis bzgl. der Versorgung besteht. Ebenso wie das konkludente Vertragsverhältnis üblicher Weise zwischen Versorger und Eigentümer zustande kommen kann, ist dies hier zwischen dem Versorger und der GmbH (Mieter) zustande gekommen. Der Vertragsschluss war hier aus den Umständen zu entnehmen - die Vermieter zahlten regelmäßig die Kosten für die Versorgung. Diesem Vertragsverhältnis ist insoweit der Vorrang einzuräumen, auch wenn keine explizite Vereinbarung bestand. Kommentar: Die Mieterin (GmbH) wurde vom Versorgungsunternehmen wie ein Kunde behandelt, dieses Verhältnis kann sich nicht einfach ändern, nur weil der Kunde "plötzlich" nicht mehr zahlt oder insolvent ist. Letztlich kann sich das Versorgungsunternehmen nicht "auf Grund freier Willkür" einen solventen Kunden "aussuchen", wenn der tatsächliche Kunde nicht mehr solvent ist. Vorinstanzen: LG Berlin - Urteil vom 14. Dezember 2006 - 9 O 277/06 Kammergericht Berlin - Urteil vom 8. Oktober 2007 - 23 U 46/07 |