Es wird Sommer... ...und viele Kraftfahrer fragen sich, ob sie nun mit Flip-Flops oder gar "nackt" - also barfuß - Auto fahren dürfen, oder ob hierfür gar mit einer Ahndung der Ordnungsbehörde zu rechnen ist. Sucht man hierauf in den bekannten Suchmaschinen eine Antwort, so findet man - wie so oft im Internet - viele Halbwahrheiten. Aus diesem Grund, wollen wir die Frage hier beantworten. Alle Fans des "Barfußfahrens" dürfen aufatmen: Das Fahren ohne Schuhe oder mit Flip-Flops stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. Nach zwei Beschlüssen des OLG Bamberg (15.11.2006 - 2 Ss OWi 577/06 und 04.04.2007 - Az 3 Ss OWi 338/2007) verstößt der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug barfuß oder mit hinten offenen Schuhen lenkt, nicht gegen § 23 Abs. 1 S. 2 StVO. Diese Norm legt dem Fahrer nur die Verantwortung für seine Besetzung auf und dass die Verkehrssicherheit durch dieselbe nicht leidet. Die Besetzung betrifft hierbei letztlich die Bei- und Mitfahrer. Bei fehlendem oder ungeeignetem Schuhwerk kann auch keine Verkehrsunsicherheit des Fahrers nach § 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) angenommen werden, da das Nichttragen von Schuhen oder das Fahren mit offenen Sandalen schon begrifflich keinen körperlichen Mangel darstellt. Ebenfalls entfällt eine Verurteilung nach den Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" (§§ 44 Abs. 2, 58, 32 BGV D29), wonach der "Fahrzeugführer zum sicheren Führen des Fahrzeugs ein den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen muss". Der Regelungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften richtet sich nämlich nur an Unternehmer und Versicherte nach § 32 BGV, so dass das Fahren im privaten Bereich hiervon nicht umfasst ist. Allerdings könnten den Fahrer, der keine Schuhe oder "ungeeignetes Schuhwerk" trägt, Sanktionen nach § 1 Abs. 2 StVO treffen, wenn sich hierdurch ein Unfall ereignet hat und ein Dritter verletzt wird. Zu berücksichtigen ist aber immer, dass das Unfallereignis auf das Tragen "ungeeigneten Schuhwerks" oder das "Barfußfahren" zurück zu führen sein muss. Dies wird freilich in den meisten Fällen schwerlich zu beweisen sein. Kommentar: Weiterhin ist zu beachten, dass die Vollkaskoversicherung ggf. für einen hierdurch entstandenen Schaden nicht einsteht, wenn diese das Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk als grob fahrlässig darstellt. Aber auch dies ist Beweissache der Versicherung! Die Haftpflichtversicherung muss im Übrigen den Schaden des Unfallgegners immer übernehmen! |