Mitschke & Collegen
Rechtsanwälte
StartseiteDie KanzleiDie AnwälteDas TeamVeröffentlichungenDatenschutzerklärungImpressum
Straßenverkehrsrecht - Rechtsprechung
130 % - Regel gelockert? PDF Drucken
Montag, den 14. Mai 2012 um 09:12 Uhr

LG Aurich - 17.02.2012 - 1 S 206/11

Die 130 %-Grenze wird "aufgeweicht".

Das Landgericht Aurich hat durch Urteil vom 17.02.2012 (1 S 206/11) entschieden, dass eine fachgerechte Reparatur auch dann vorliegen kann, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten wesentlich geringer ausfallen, als sie durch ein Sachverständigengutachten ermittelt wurden.

Nach Ansicht des Gerichts ist es auch nicht zu beanstanden, dass die reparaturausführende Firma ihre Stundenverrechnungssätze nicht offengelegt hat, denn es darf nicht zum Nachteil des Geschädigten gehen, wenn er einen für ihn günstigeren Pauschalpreis aushandelt.

Letztlich ist das besondere Instandsetzungsinteresse zu prüfen. Weiterhin ist eine alternative Ersatzbeschaffunfsmöglichkeit zu prüfen. Ist diese ggf. unzureichend, weil das Fahrzeug kaum noch im Handel sondern nur privat zu erhalten ist? Als Argument der Pauschalierung kann auch gelten, dass man entgegen der Vorstellung des Gutachters, das Fahrzeug mit gebrauchten Teilen wieder instandgesetzt hat und ggf. weniger Teile ausgetauscht - sondern repariert - hat.

Mit dieser Argumentation soll dargestellt werden, dass auch diese vorgenommene Reparatur wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll war.

 
Schwanger sein ist keine Behinderung PDF Drucken
Mittwoch, den 20. Januar 2010 um 12:00 Uhr

VGH München - 10 ZB 09.1052 

Einen interessanten Fall hatte der VGH München zu entscheiden.

Eine Schwangere, der es entsprechend schwer fiel, weitere Wege zu laufen, parkte auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte. Sie legte Ihren Mutterpass gut sichtbar in ihr Fahrzeug und nahm ihren Arztbesuch wahr.

Die Polizei ließ das Fahrzeug der Schwangeren abschleppen und machte Kosten iHv 170 EUR für diese Maßnahme geltend.

Als Argument für den Parkverstoß teilte die Schwangere mit, dass sie auf Grund ihrer Schwangerschaft gehbehindert gewesen sei. Allerdings ließ der VGH München diese Argumentation nicht gelten.

Grundsätzlich sei für das "erlaubte" Parken auf einem Behindertenparkplatz der Nachweis eines Behindertenausweises notwendig. Des Weiteren sind behinderte Menschen per Definition Personen, die schwere und langfristige Beeinträchtigungen haben. Dies trifft für eine Schwangere nicht zu.

Kommentar:

Verständlich ist freilich, dass im hochschwangeren Zustand der Gang beschwerlich sein kann. Allerdings hat hier der VGH München konsequent entschieden und wohl auch entscheiden müssen. Eine Schwangere ist weder krank noch behindert.

Letztlich könnte ansonsten jeder Mensch auf den gesondert ausgewiesenen Parkplätzen parken, der nachweislich eine Verletzung oder Schädigung am Körper hat. Es würde dann die Vorlage eines Attestes genügen. Dies kann sicherlich nicht Sinn und Zweck der Sache sein.

 
Mit Flip-Flops oder gar nackt? PDF Drucken
Mittwoch, den 08. Juli 2009 um 11:49 Uhr

Es wird Sommer...

...und viele Kraftfahrer fragen sich, ob sie nun mit Flip-Flops oder gar "nackt" - also barfuß - Auto fahren dürfen, oder ob hierfür gar mit einer Ahndung der Ordnungsbehörde zu rechnen ist.

Sucht man hierauf in den bekannten Suchmaschinen eine Antwort, so findet man - wie so oft im Internet - viele Halbwahrheiten. Aus diesem Grund, wollen wir die Frage hier beantworten.

Alle Fans des "Barfußfahrens" dürfen aufatmen: Das Fahren ohne Schuhe oder mit Flip-Flops stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.

Nach zwei Beschlüssen des OLG Bamberg (15.11.2006 - 2 Ss OWi 577/06 und 04.04.2007 - Az 3 Ss OWi 338/2007) verstößt der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug barfuß oder mit hinten offenen Schuhen lenkt, nicht gegen § 23 Abs. 1 S. 2 StVO. Diese Norm legt dem Fahrer nur die Verantwortung für seine Besetzung auf und dass die Verkehrssicherheit durch dieselbe nicht leidet. Die Besetzung betrifft hierbei letztlich die Bei- und Mitfahrer.

Bei fehlendem oder ungeeignetem Schuhwerk kann auch keine Verkehrsunsicherheit des Fahrers nach § 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) angenommen werden, da das Nichttragen von Schuhen oder das Fahren mit offenen Sandalen schon begrifflich keinen körperlichen Mangel darstellt.

Ebenfalls entfällt eine Verurteilung nach den Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" (§§ 44 Abs. 2, 58, 32 BGV D29), wonach der "Fahrzeugführer zum sicheren Führen des Fahrzeugs ein den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen muss". Der Regelungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften richtet sich nämlich nur an Unternehmer und Versicherte nach § 32 BGV, so dass das Fahren im privaten Bereich hiervon nicht umfasst ist.

Allerdings könnten den Fahrer, der keine Schuhe oder "ungeeignetes Schuhwerk" trägt, Sanktionen nach § 1 Abs. 2 StVO treffen, wenn sich hierdurch ein Unfall ereignet hat und ein Dritter verletzt wird. Zu berücksichtigen ist aber immer, dass das Unfallereignis auf das Tragen "ungeeigneten Schuhwerks" oder das "Barfußfahren" zurück zu führen sein muss. Dies wird freilich in den meisten Fällen schwerlich zu beweisen sein. 

Kommentar:

Weiterhin ist zu beachten, dass die Vollkaskoversicherung ggf. für einen hierdurch entstandenen Schaden nicht einsteht, wenn diese das Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk als grob fahrlässig darstellt. Aber auch dies ist Beweissache der Versicherung!

Die Haftpflichtversicherung muss im Übrigen den Schaden des Unfallgegners immer übernehmen!

 
Probleme mit Alkohol? Nein - nur ohne! PDF Drucken
Dienstag, den 03. März 2009 um 16:18 Uhr

BayVGH - Beschluss vom 09.02.2009 - 11 CE 08.3028

Leitsatz des Gerichts:

§ 13 FeV enthält abschließende spezielle Regelungen zur Abklärung von Fahreignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik. Ist keiner der Tatbestände des § 13 FeV einschlägig, scheidet ein Rückgriff auf die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV auch im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis trotz § 20 Abs. 5 FeV aus, soweit es um die Abklärung von Eignungsfragen im Zusammenhang mit Alkohol geht (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtssprechung, vgl. Urteil vom 07.05.2001, 11 B 99.2527).

Weiterlesen...
 
Tod durch Autorennen PDF Drucken
Freitag, den 05. Dezember 2008 um 16:19 Uhr

Bundesgerichtshof - Urteil vom 20.11.2008 - 4 StR 328/08

Ein wildes Autorennen rechtfertigt eine Verurteilung auch wegen fahrlässiger Tötung und nicht nur wegen Gefährdung des Straßenverkehrs!

Obwohl die Fahrt "tollkühn" war und ein Beifahrer starb, verurteilte das Landgericht nur wegen vorsätzlicher Gefährdung im Straßenverkehr uns setzte die Strafen zur Bewährung aus.

Der BGH sah dies anders. Beide Fahrer müssen nun doch mit einer Gefängnisstrafe rechnen, da sie sich nach Ansicht des BGH wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht hatten.

Weiterlesen...
 
<< Start < Zurück 1 2 Weiter > Ende >>

Seite 1 von 2

Cookies erleichtern die Bereitstellung unerer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Mehr Informationen zu den von uns genutzten Cookies und wie diese gelöscht werden können, finden Sie unter folgendem link: To find out more about the cookies we use and how to delete them, see our privacy policy.

I accept cookies from this site.
EU Cookie Directive plugin by www.channeldigital.co.uk