Mitschke & Collegen
Rechtsanwälte
StartseiteDie KanzleiDie AnwälteDas TeamVeröffentlichungenDatenschutzerklärungImpressum
Strafbefehl
Sie haben einen Strafbefehl bekommen – Was nun? PDF Drucken

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit gegen einen Strafbefehl Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung einzulegen.

Legen Sie keinen Einspruch ein, wird der Strafbefehl, genauso wie ein Strafurteil, rechtskräftig. Ist der Strafbefehl erst einmal rechtskräftigen, können Sie grundsätzlich  nichts mehr unternehmen (Ausnahme in besonderen Fällen: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Aus diesem Grund ist die Frist unbedingt einzuhalten! Die im Strafbefehl festgesetzte Strafe wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Sollten Sie erneut strafrechtlich in Erscheinung treten, gelten Sie als vorbestraft. Nur in bestimmten Fällen, z.B. bei Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, erfolgt zudem ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis.

 
Einspruch gegen den Strafbefehl PDF Drucken

Wenn Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, wird vom zuständigen Richter Termin für die Hauptverhandlung bestimmt.

Der Einspruch muss entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Inhaltliche muss Ihr Einspruch erkennen lassen, dass Sie gegen den Strafbefehl vom ..., Aktenzeichen: ... Einspruch einlegen wollen (Vergessen Sie die Unterschrift nicht). Der Einspruch muss nicht begründet werden, eine Begründung ist aber sinnvoll. Nur dann erkennt das Gericht, warum Sie sich gegen den Strafbefehl verteidigen wollen. Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Einspruchseinlegung beauftragen, kann dieser zudem Akteneinsicht beantragen, was im Hinblick auf die anschließende Einspruchsbegründung in der Regel vorteilhaft ist.

 
Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl PDF Drucken

Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken (§ 410 Abs. 2 StPO). So ist der Einspruch auf den Angriff gegen lediglich eine von mehreren prozessualen Taten beschränkbar. Sie können den Einspruch aber auch auf die Rechtsfolgenentscheidung (z.B. die Höhe oder die Anzahl der verhängten Tagessätze oder die Dauer einer Sperrfrist) beschränken.

Letzteres bietet sich zum Beispiel dann an, wenn Sie an sich mit dem Strafbefehl „einverstanden“ sind, sich aber gegen die Höhe der Tagessätze wenden wollen, etwa, weil Sie zwischenzeitlich weniger verdienen, so dass dem Strafbefehl ein zu hohes Einkommen zu Grunde gelegt wurde. Dadurch kann eine Reduzierung der Geldstrafe erreicht werden. In Führerscheinsachen wird häufig eine Beschränkung auf die Dauer der Sperrfrist erfolgen.

Folge bei einer Einspruchsbeschränkung ist, dass sich die Teile des Strafbefehls, die nicht angegriffen wurden, nicht mehr ändern können (auch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten!) - sie werden rechtskräftig (Teilrechtskraft, § 410 Abs. 3 StPO). Eine solche Beschränkung ist bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich (§ 411 Abs. 3 S. 1 StPO).

 
Rücknahme des Einspruchs PDF Drucken
Der Einspruch kann zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 2 StPO). Hat die Hauptverhandlung aber schon begonnen, muss die Staatsanwaltschaft der Rücknahme zustimmen. (§ 411 Abs. 2 iVm. § 303 StPO)!
 
Folgen und Risiken eines Einspruchs gegen den Strafbefehl PDF Drucken

Die Einlegung eines Einspruchs ist mit Risiken verbunden. Kommt es nach dem Einspruch zu einer Hauptverhandlung, ist der Richter nicht an den Strafbefehl gebunden. Er kann also auch eine höhere Strafe verhängen!

Diese Gefahr besteht vor allem dann, wenn der Einspruch nicht oder nur unzureichend begründet wurde und aus Sicht des Gerichts als mutwillig erscheint.

Zeichnet sich im Zuge der Hauptverhandlung ab, dass der Einspruch keinen Erfolg haben wird, weist das Gericht häufig auf die Möglichkeit der Einspruchsrücknahme hin. Ignoriert der Beschuldigte einen solchen Hinweis, besteht ebenfalls die Gefahr, dass das Gericht eine höhere Strafe verhängt.

 
Weitere Beiträge...
<< Start < Zurück 1 2 Weiter > Ende >>

Seite 1 von 2

Cookies erleichtern die Bereitstellung unerer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Mehr Informationen zu den von uns genutzten Cookies und wie diese gelöscht werden können, finden Sie unter folgendem link: To find out more about the cookies we use and how to delete them, see our privacy policy.

I accept cookies from this site.
EU Cookie Directive plugin by www.channeldigital.co.uk